Sexuelle Übergriffe in Beratung und Behandlung
von Dr.med. Werner Tschan, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Basel. Mitglied der Anlauf- und Beratungsstelle „Sexuelle
Uebergriffe“ Basel von 1991 bis 1999.
Dass Ärzte, Seelsorger oder Therapeuten ihre Klienten oder
Patienten durch ihr Verhalten schädigen könnten, ist schwer zu
begreifen. Immer wieder nutzten einzelne die Nähe und Intimität
der Behandlungs- und Beratungssituation zur Befriedigung ihrer
sexuellen Bedürfnisse aus. Die Opfer waren sprachlos. Niemand nahm
die Not dieser Menschen wahr. Dabei ist das Thema schon seit
Jahrhunderten bekannt, wie der Hippokratische Eid aus dem antiken
Griechenland belegt :
In wie viele Häuser ich auch eintrete, eintreten werde ich zum
Heil der Kranken und mich fernhalten von jeder vorsätzlichen und
verderblichen Schädigung und besonders von Werken der Wollust an
den Leibern von Frauen wie von Männern, von Freien wie von Sklaven.
Die Berufsorganisationen waren in der Schweiz schon seit Jahren
mit der Beurteilung von Missbräuchen konfrontiert. Auch die
Seelsorge hatte sich mit Anschuldigungen von sexuellen Übergriffen
zu beschäftigen. Erstaunlich war das grosse Unwissen der Fachwelt
über das Ausmass und die Folgen solchen Tuns. Das Thema war
tabuisiert. Die eidgenössische Legislative war bei der Beratung des
neuen Sexualstrafrechtes in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre der
Ansicht, dass kein Bedarf zu einer klaren Regelung in Therapien
bestand. Der Gesetzgeber wollte sich nicht in „Schlafzimmer-Angelegenheiten“
einmischen, die Privatsphäre sollte nicht angetastet werden. Anders
bei psychiatrisch hospitalisierten Personen, deren Situation schon
seit Jahrzehnten durch Art. 192 StGB eindeutig geregelt ist.
Wagte es eine betroffene Person, gegen einen Therapeuten
vorzugehen, musste sie damit rechnen, selbst eines aufreizenden und
verführerischen Verhaltens bezichtigt zu werden. „Sie habe doch
das Abenteuer selbst gesucht“. Die Gerichte stellten auf die
Meinung der Experten ab, die das Problem häufig bagatellisierten.
„Wieso hat die dem nicht eins auf die Finger gegeben .. ?“ Damit
war die Sache erledigt.
Vorwiegend Frauen kämpften dafür, dass die Verantwortung für
den Behandlungsverlauf nur beim Therapeuten liegen kann. Er bestimmt
auf Grund seines Wissens den Behandlungsrahmen. Dies gilt analog
auch bei anderen Fachleuten. Der Fachmann hat zu entscheiden, ob ein
Auftrag so durchgeführt werden kann, wie ein Bauherr dies wünscht.
Der Fachmann hat die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen. Der
Fachmann verfügt über eine Ausbildung und über einen
Fähigkeitsausweis, der ihm sein Wissen und Können attestiert. Der
Therapeut bestimmt, was lege artis ist. Die oft gehörte
Schutzbehauptung : „die Frau suchte ein sexuelles Abenteuer, sie
wollte es ...“ entlastet den Fachmann nicht von seiner
Verantwortung. Der Patient kann aufgrund des professionellen
Auftretens des Therapeuten davon ausgehen, dass dieser sein Handwerk
versteht und ihm nach bestem Wissen und Können helfen wird.
Diejenigen Organe, die dem Therapeuten seine Berufszulassung
attestieren, garantieren für die Einhaltung des professionellen
Standards. Das analoge gilt für einen Seelsorger. Wer sich einem
Geistlichen gegenüber öffnet, seinen Rat sucht, Erlösung sucht
von peinigender Seelenqual, sich Gott anvertraut, der gibt
vielleicht sein Innerstes preis. Wird diese Vertrautheit und Nähe
missbraucht, geschieht meist eine unfassbare Traumatisierung. Oft
geht der letzte Halt verloren. Die Folgen sind massive psychische
Krisen bis zu Suizidhandlungen. Häufig resultiert ein
Vertrauensverlust in die grundlegenden Werte unserer Gesellschaft.
Ebenso ist das Vertrauen in Beziehungen oft nachhaltig gestört -
Vereinsamung, Rückzug, Hilflosigkeit - eine negative Spirale, die
sich unter Umständen über Jahre verschlimmert.
Der angelsächsische Raum
Gegen Ende der 60er Jahre begann im englischsprachigen Raum (USA,
Kanada, Grossbritannien, Australien) die Diskussion über sexuelle
Übergriffe und Ausbeutung in der Therapie. Auslöser waren diverse
Publikationen über intime Kontakte in Behandlungen. Die Autoren
behaupteten, dass sie ihren Klientinnen so geholfen haben, ihre
sexuellen und psychischen Probleme zu lösen. Die Aussagen, dass
intime Beziehungen in Therapien „beneficial“ seien, oder „emotional
growth“, also emotionales Wachstum, fördern, erschütterte das
Publikum. Bald wurden erste Zahlen veröffentlicht : rund 10% der
befragten Ärzte gaben an, dass sie intime Kontakte mit Patienten
hatten. Diese Zahlen rüttelten die Fachwelt und die Öffentlichkeit
wach. Die Ärzteorganisationen überarbeiteten ihre
Berufsrichtlinien und passten die Verfahren an. Etwas weiteres
geschah : die sensibilisierte Öffentlichkeit realisierte analoge
Missbräuche bei weiteren therapeutisch tätigen Berufsgruppen.
Inzwischen haben 15 US-Bundesstaaten strafgesetzliche Regelungen im
Falle von sexuellen Missbräuchen verabschiedet. Die Formulierung
umfasst in den meisten Bundesgesetzen alle helfenden Berufe.
Kanada kennt ähnlich wie die Schweiz eine Selbstkontrolle durch
die Berufsorganisationen. Die College of Physicians and Surgeons of
British Columbia veröffentlichte 1992 einen fundierten Report über
das Ausmass und die Folgen der sexuellen Übergriffe. In einer
landesweiten Umfrage gaben 4,1% der Befragten an, dass sie durch
ihren Arzt bei der Untersuchung in einer sexuellen Weise berührt
worden waren. Weitere 5,5% der Patienten bejahten die Frage, ob sie
durch ihren Arzt in anzüglicher Weise angesprochen worden waren.
Dies führte zu einer kompletten Neuorganisation der Verfahren bei
sexuellen Übergriffen durch die Canadian Medical Association.
Die Situation in der Schweiz
In den vergangenen Jahren nahmen wir mit Befremden und
Widerstreben Kenntnis eines lange tabuisierten Themas. Neue
Berufsrichtlinien und Beschwerdeverfahren wurden verabschiedet,
verschiedene Bücher über sexuelle Missbräuche in Therapien
erschienen. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe durch betroffene
Opfer und Fachleute wurde 1991 gegründet. Insbesondere die
Beraterinnen der Nottelefone waren in erschreckendem Ausmass mit der
Tatsache konfrontiert, dass sich Mitglieder der „helfenden Berufe“
als Übeltäter entpuppten. Die Berufsverbände wollten das
unliebsame Thema unter den Teppich kehren und schützten allzu oft
mit ihrem Verhalten die Täter. Man scheute negative
Pressekommentare und versuchte das Problem herunter zu spielen.
Untersuchungen wurden nun auch in der Schweiz durchgeführt.
Jeanette Brodbeck legte 1994 ihre Lizentiatsarbeit: “ Bedingungen
und Folgen sexueller Uebergriffe in der Psychotherapie“ an der
Universität Freiburg vor. Nach Aufrufen in Meyers Modeblatt und im
Brückenbauer meldeten sich Opfer solcher Uebergriffe und
beteiligten sich an der Auswertung. Von den 58 betroffenen Personen
benötigten 65% eine weitere therapeutische Unterstützung zur
Verarbeitung des Missbrauches. Als wichstigster Einflussfaktor auf
das Ausmass der Folgen des Missbrauches wurden frühere sexuelle
Gewalterfahrungen im Kinder- und Erwachsenenalter identifiziert.
Da sich keine eindeutigen Definitionen eines Missbrauchs geben
lassen, wurden Beratungsstellen eingerichtet, an die sich betroffene
Opfer resp. deren Angehörige, aber auch Therapeuten oder Seelsorger
wenden können. Hier wurde versucht, die betroffene Person in ihrer
Situation gegenüber ihrem früheren Therapeuten zu verstehen.
Hauptgründe für ein weiteres Vorgehen waren Sexualverkehr, ferner
Vorstufen dazu wie sexuell gefärbte Berührungen, Umarmungen und
Küsse, Petting, dann gegenseitiges Ausziehen der Kleider,
beobachten wie sich eine Person umzieht, anzügliches Verhalten,
Vorschläge zu einem Rendezvous ausserhalb der Praxis sowie
Beendigung einer Behandlung zwecks Aufnahme einer intimen Beziehung.
Oft erwies sich eine Person zu fragil, um gegen einen Therapeuten
vorzugehen, dem sie früher so sehr vertraut hatte. Da galt es,
zuerst die Folgen der Traumatisierung in einer Behandlung
aufzuarbeiten, bis weitere Schritte möglich wurden.
Was ist zu tun ?
Nachdem nun seit über zweitausend Jahren versucht wurde, mittels
Ethischer Richtlinien die sexuellen Übergriffe zu verhindern, ist
es an der Zeit, klare Grenzen zu setzten. Wenn Therapeuten ihre
Patienten missbrauchen, werden das Strafrecht sowie elementarste
Bedingungen der Vertragserfüllung und Berufsausübung verletzt. Der
Missbrauch wird sich nie ganz verhindern lassen, aber die
Bestrebungen, solche Missetäter zur Rechenschaft zu ziehen, müssen
konsequent durchgeführt werden. Dies führte in den Ländern, die
staatliche Zulassungsbehörden kennen, zu klaren gesetzlichen
Regelungen, die zu einem deutliche Rückgang beitrugen. In Ländern
mit Selbstregulation, wie der Schweiz, müssen die
Berufsorgansationen die nötigen Massnahmen ergreifen.
Dies bedeutet in erster Linie eine konsequente Aufdeckung.
Aufgrund unserer Erfahrungen sollte in den Verfahren eine möglichst
hohe Transparenz angestrebt werden. Beispielsweise wäre die
Einsitznahme von Vertretern der Gesundheitsbehörden als
Möglichkeit zu prüfen. Die Rechtsstellung der Opfer in den
Verbandsverfahren muss eindeutig verbessert werden. Nach geltendem
Recht führt die Berufsorganisation Klage gegen eines ihrer
Mitglieder wegen Verletzung der Standesregeln. Geschädigte gelten
somit als Zeugen und haben beispielsweise keine Rechte wie
Akteneinsicht oder Rekursmöglichkeiten.
Es ist weiter eine kaskadenartige Vorgehensweise zu diskutieren.
Eine erste Instanz muss mögliche Opfer anhören und das
Vorgefallene abklären. Weil die grosse Mehrzahl von Betroffenen
Frauen sind, müssen als Ansprechpartner für das Publikum
vorwiegend Frauen eingesetzt werden, die zudem über spezielle
Kenntnisse von Missbrauchssituationen verfügen. Die
Beschwerdeverfahren sind so einfach wie möglich zu gestalten. Die
Klagen sind eine Hilfe, gegen diejenigen Mitglieder vorzugehen,
welche sich nicht an die professionellen Richtlinien halten. Durch
ein aktives Vorgehen können die Verbände das nötige Vertrauen im
Publikum bewahren.
In einem zweiten Schritt sollte eine Vergleichsverhandlung
stattfinden. Das Verfahren beinhaltet das Schuldeingeständnis des
fehlbaren Therapeuten, Fragen der Entschädigung des Opfers müssen
geklärt werden. Kosten für Folgebehandlungen, finanzielle
Ausfälle infolge Arbeitsunfähigkeit, Schmerzensgelder,
Genugtungszahlungen und Verfahrenskosten sind ebenfalls zu regeln.
Die Notwendigkeit von Auflagen ist zu prüfen (Supervision,
Behandlung, Entzug der Berufszulassung in besonders krassen Fällen).
Als dritte Stufe sollte sich ein gerichtliches Verfahren
anschliessen. Zu prüfen ist die zwingende Meldung an die kantonalen
Aufsichtsbehörden, die für die Suspendierung resp. den Entzug von
Berufsbewilligungen zuständig sind. Die bisherigen
Sanktionsmassnahmen sind um Rehabilitationsmassnahmen zu erweitern.
Solche Massnahmen müssen gebührend überwacht und kontrolliert
werden. Wegen der Tragweite der Entscheide muss eine
Rekursmöglichkeit (an die zivilen Gerichte) geschaffen werden.
In der Ausbildung muss das Thema vermehrt beachtet werden. Die
Fachleute müssen informiert sein, wie es zu solchen Übergriffen
kommt, und was die Folgen sind. Es gibt keine bekannten
Risikofaktoren, weder auf der Seite von Patienten, noch auf der
Seite der Therapeuten. Der Missbrauch ereignet sich häufig aus
einer zunehmenden Grenzüberschreitung innerhalb der Behandlung.
Ärzte, Seelsorger, etc. haben wie alle andern Menschen auch ihre
Schwächen und Probleme. Wenn sie therapeutisch tätig sind müssen
sie wissen, wo ein persönliches Risiko besteht, in eine solche
Situation zu geraten. Das Ziel besteht nicht darin, „bessere“
Berufsleute heranzubilden, sondern diejenigen bei ihrer
Verantwortung zu behaften, die Schaden anrichten. Auch die
Öffentlichkeit muss über die Behandlungsrichtlinien informiert
sein. Sie muss wissen, in welchem Rahmen sich eine seelsorgerische
Tätigkeit bewegt, und wo der professionelle Rahmen überschritten
wird.
Möglicherweise gehen diese Überlegungen einzelnen zu weit. Wenn
die Berufsorganisationen weiterhin ihre Eigenverantwortung
wahrnehmen wollen, so müssen sie dies glaubhaft und konsequent tun.
Sie müssen sich von unverantwortlich handelnden Mitgliedern klar
distanzieren können, sonst gerät die ganze Berufsgruppe in ein
schiefes Licht. Schlussendlich möchten wir auf das oft
unermessliche Leid der Betroffenen und ihren Familienangehörigen
hinweisen, die Opfer solcher Übergriffe werden. Wir müssen uns
deswegen klar werden, wem wir mit diesen Verfahren helfen wollen.
Literatur
- Schoener Gary, et al. (1989) : Psychotherapists’ Sexual
Involvement with Clients : Intervention and Prevention. Walk-In
Counseling Center, Minneapolis MN
- Becker-Fischer Monika, Fischer Gottfried (1996) : Sexueller
Missbrauch in der Psychotherapie - was tun ? Orientierungshilfe
für Therapeuten und interessierte Patienten. Roland Asanger
Verlag
- Fischer Gottfried, Becker-Fischer Monika, et al. (1995) :
Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie. Verlag
W. Kohlhammer
- Penfold Susan P. (1998) : Sexual Abuse by Health
Professionals. University of Toronto Press
- Bundesgerichtsentscheid 12.01.1998 (BGE 124 IV 13)
- http://www.advocateweb.org
30.08.1999
In leicht abgeänderter Form
erschienen in Neue Zürcher Zeitung 2.Okt. 1999,Nr. 229
Dieser Artikel ist auf AdvocateWeb
mit der Erlaubnis von Dr.med. Werner Tschan plaziert worden.
|